Eine hervorragende Möglichkeit, die Erben vor Vermögensverfall oder vor fehlerhafter Vermögensanlage zu schützen, stellt die Dauertestamentsvollstreckung dar.
Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich seines Vermögens an. Dies heißt im Klartext, dass die Erben zwar entsprechend dem Willen des Erblassers Vermögensteile oder das ganze Vermögen erben. Sie können allerdings auf Grund der Dauertestamentsvollstreckung selbst über das Vermögen nicht verfügen.
Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall an, dass eine Person seines Vertrauens Dauertestamentsvollstrecker wird. Er kann die Dauertestamentsvollstreckung auch so auf die Dauer fixieren, dass der Dauertestamentsvollstrecker wiederum seinen Nachfolger benennen kann. Der Vorteil einer derartigen Dauertestamentsvollstreckung ist offensichtlich. Es besteht keine Gefahr, dass das Vermögen des Erblassers vernichtet wird, weil die Erben nicht in der Lage waren, das Vermögen richtig anzulegen bzw. auf Grund anderer Umstände in Vermögensverfall geraten. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung kann eine Pfändung in den Erbteil, der vererbt worden ist, nicht erfolgen, weil der Erbteil, der Erbgegenstand oder auch das ganze Vermögen das vererbt worden ist, letztendlich in der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers ist.
Der Vorteil einer derartigen Regelung ist, dass letztendlich der Erblasser dadurch erreicht, dass auf Dauer, wenn er eine entsprechende Anordnung trifft, die Erben von den Erträgen des Vermögens leben können, aber die Substanz nicht angegriffen wird.
Die Stiftung ist gerne bereit, Sie hier unverbindlich zu beraten. Auf Grund der ausreichenden Erfahrung der Mitarbeiter der Stiftung, Mitarbeiten auf diesem Gebiet können wir Ihnen entsprechende Formulierungsvorschläge vorbereiten und auch entsprechende Testamentsvollstrecker, die eine fundierende Erfahrung auf diesem Gebiet haben, benennen.