Ehegattentestament: Bindewirkung durch wechselbezügliche Verfügungen

termin.jpgEine wechselbezügliche Verfügung in einem Ehegattentestament schafft eine Bindewirkung nach dem Tod des Erstversterbenden, der Letztversterbenden muss den Dritten als Erben benennen – alles andere wäre unwirksam. Sie liegt vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten mit dem Ziel der Erbeinsetzung eines Dritten durch den letztversterbenden Ehegatten. Das bedeutet, die Erbeinsetzung des jeweils anderen steht und fällt mit der Einsetzung des Dritten als Erbe des Letztversterbenden. Die eine Verfügung kann und soll nicht ohne die andere sein, dies muss sich deutich aus der Testamentsurkunde herauslesen können.