Testamentserrichtung

Wie kann man ein Testament errichten?

Die Frage der Testierfähigkeit, die in § 2229 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, ist in vielen Erbschaftsfällen eine Zentralfrage.

Zur Klarstellung:

Die Geschäftsfähigkeit wird in § 104 BGB geregelt. Für die Frage, ob man ein Testament errichten kann, gibt es einen Sonderparagraphen 2229 BGB. Danach kann wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser einzuhandeln ein Testament nicht errichten.

Für den Erbvertrag ist gleiches geregelt im § 2275 BGB. Unter der Kommentierungen zu § 2229 BGB wird ausgeführt, dass jemand in der Lage ist, ein Testament zu errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann und die Vorstellung hat, dass er nun ein Testament errichtet. Natürlich muss er auch den Inhalt des Testaments verstehen. Die Person muss also im Stande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Dies erfordert, dass die Person in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen zu bilden, insbesondere über deren Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Auch für betreute Personen, also Personen die unter Betreuung stehen, besteht die Vermutung, dass diese ein Testament errichten können. Man kann also nicht generell, wenn jemand unter Betreuung steht, auf Testierunfähigkeit schließen. Unter Umständen kann das Familiengericht anordnen, dass ein notarielles Testament errichtet werden muss.

Entscheidend für unsere Praxis ist die Frage, ob der der ein Testament errichtet hatte, wirklich den Willen hatte, das Testament zu richten. In langjährigen Gerichtsstreitigkeiten wegen Erbschleicherei versuchen wir oft darzulegen, dass derjenige, der das Testament errichtet hatte, im Willen beeinflusst war bzw. seinen Willen nicht ausdrücken konnte. Schlimm sind die Fälle für uns, bei dennen wir versuchen nachzuweisen, dass von einer Pflegeperson oder oft sogar von Angehörigen der Wille beeinflusst wurde. Wir haben augenblicklich gerade einen Fall, der in unserer Rechtspraxis eine große Rolle spielt. Eine Mutter hatte sechs Kinder. Ein Kind nahm die Mutter zu sich. Das Kind wohnte 500 km entfernt von den anderen Kindern. Die Mutter wurde völlig abgeschottet und hatte von heute auf morgen keinen Kontakt mehr zu den anderen Kindern. Telefongespräche wurden eingehängt, Briefe wurden nicht beantwortet. Es wurde damit argumentiert, dass die Mutter keinen Kontakt mehr zu den anderen Kindern haben will. Als die Mutter starb, konnte man sich das Verhalten erklären. Der Sohn, der die Mutter zu sich genommen hatte, war nicht so uneigennützig wie er immer nach außen darstellte. Er hatte die Mutter bewegt, ein Testament zu machen und ihn zum Alleinerben einzusetzen. In einem langjährigen Rechtstreit versuchen wir augenblicklich zu klären, dass dieses Testament nicht wirksam ist und dass dieses Testament nur durch Beeinflussung des Sohnes zu Stande kam. Nachgewiesen wird dies von uns, weil die Mutter einen behinderten Sohn hatte, den sie niemals enterbt hätte. Die Mutter hing an diesem Sohn in unvorstellbaren Maße. Eine Enterbung wäre unserer Ansicht nach nicht vorstellbar. Es müssen nunmehr die Verwandten, Ärzte und sonstige dritte Personen die mit der Mutter Kontakt hatten, gesucht werden. Wir werden diese im Gericht benennen und versuchen nachzuweisen, dass die Mutter willentlich das Testament überhaupt nicht wollte, sondern unter starker Beeinflussung stand.
Die Beeinflussung muss aber nicht nur durch direkten Willenseinfluss geschehen. Die Beeinflussung kann auch durch Medikamente geschehen. Wir haben gerade einen weiteren Fall, indem wir nachweisen wollen, dass die Testamentserrichtung deswegen unwirksam war, da die Mutter eine Menge an Medikamenten nahm, bei denen offensichtlich bekannt ist, dass sie die Denk- und Willensfähigkeit einschränken. Für einen sorgfältigen Anwalt ist es also notwendig, nicht nur im Rahmen der Anfechtung des Testaments oder des Erbscheinverfahrens zu prüfen, ob hier der Wille durch dritte Personen beeinflusst wurde, sondern auch ob Medikamente verabreicht wurden, die eine ganz erhebliche Willensbeeinflussung nach sich ziehen.

Die Beweislast der Testierunfähigkeit hat im Rechtstreit immer derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Bei derartigen Rechtstreitigkeiten ist es daher notwendig, möglichst schnell auch den Zugriff zu den Unterlagen des Verstorbenen zu bekommen. Es ist notwendig, Arztberichte einzusehen. Noch mehr ist es notwendig, dritte Personen, die in der unmittelbaren Umgebung des Verstorbenen waren, zu befragen, welchen Einfluss der durch die Erbschaft bedachte hatte, bzw. in wie weit eine Willenlosigkeit vorlag. Oftmals sind es leider nur Angstzustände oder die Angst, alleine gelassen zu werden, die den alten Menschen dazu verführt, nachzugeben und ein Testament zu errichten. Vielleicht sollten sich ältere Menschen überlegen, ob sie nicht gut beraten sind, frühzeitig Erbverträge abzuschließen, in denen sie zwar über ihr Vermögen verfügen, aber letztendlich vor Erbschleichern oder Beeinflussungen geschützt sind. Die Erbeinsetzung durch Erbvertrag ist nur mit Zustimmung des Erben = Vertragspartner zulässig. Dieses wird kaum ein Erbschleicher zustimmen, dass der Erbvertrag aufgehoben wird.