Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der wegen seines Alters diskriminiert wird, auch dann ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zusteht, wenn er von dem Arbeitgeber eingestellt wird.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Arbeitnehmerin bewirbt sich auf eine Zeitungsanzeige hin bei einem Arbeitgeber um einen Aushilfsjob. Im Vorstellungsgespräch wurde dieser Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass sie für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme, da sie zu alt sei. Sie könne jedoch für eine andere, schlechter bezahlte Stelleeingestellt werden. Die Arbeitnehmerin beschwert sich schriftlich beim Arbeitgeber über die Altersdiskriminierung. Nachdem dem Arbeitgeber dieses Schreiben erhalten hat, wird der Arbeitnehmerin doch die ausgeschriebene Stelle angeboten, die sie dann auch annimmt. Die Parteien schließen einen befristeten Arbeitsvertrag. Trotz dieses Vertrages klagt die Arbeitnehmerin auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht gibt der Arbeitnehmerin recht, auch wenn die Arbeitnehmerin letztendlich doch eingestellt wurde und spricht ihr eine Entschädigung zu. Darüber hinaus betont das Gericht, dass ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers für den Entschädigungsanspruch im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG gerade nicht erforderlich ist.
BAG, Urt. v. 18.03.2010 – 8 AZR 1044/08