Wenn ein Mieter vorzeitig das Mietverhältnis beenden möchte, dann muss ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen. Das Landgerichts Duisburg entschied mit Urteil vom 2. November 1999 (Aktenzeichen 23 S 361/98), dass ein solcher wichtiger Grund dann gegeben ist, wenn ein älterer Mieter in eine altengerechte Wohnung umzuziehen möchte. Eine Kündigung des Mieters sei aber, so das Gericht, nur dann wirksam, wenn zusätzlich zu diesem wichtigen Grund entweder eine Nachmietergestellung oder eine außerordentlich leichte Neuvermietungsmöglichkeit für den Vermieter gegeben ist. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall, in welchem eine allein stehende 67-jährige Mieterin aus einer Sozialwohnung in ein Altenheim ziehen wollte, als gegeben an. Seiner Ansicht nach der der Wunsch, in eine Wohnung umzuziehen, in der sie versorgt werde, bei einer allein stehenden 67-jährigen Mieterin allemal gut begründet, was auch unabhängig von ihrem aktuellen Gesundheitszustand gelte. Zudem handele es sich um eine Sozialwohnung, deren Neuvermietung nach Ansicht des Gerichts völlig unproblematisch sei. Die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin sei daher rechtens gewesen.