Leistungsfähigkeit des Kindes

Schenkung_1.jpgDie Leistungsfähigkeit des Kindes wird grundsätzlich an seinem aktuellen Einkommen sowie an dem vorhandenen Vermögen gemessen. Dabei muss grundsätzlich auch der Stamm des Vermögens eingesetzt werden.

Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht. Wenn der Unterhaltspflichtige seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen absichert, muss ihm davon jedenfalls der Betrag erhalten bleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe.

Das Urteil des BGH vom 30.08.2006 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.