Welche Kosten kommen in Abzug, ehe der Selbstbehalt greift?

Der BGH gesteht den Großeltern einen erhöhten Selbstbehalt zu. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) haften sie gar nicht, soweit ihr Nettoeinkommen 1500 Euro monatlich nicht übersteigt. Soweit die Einkünfte der Großeltern über der Selbstbehaltgrenze liegen, muss ihnen die Hälfte des darüber hinausgehenden Vermögens selbst verbleiben. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Großeltern ist deswegen wichtig zu wissen, welche Aufwendungen aus dem Selbstbehalt bestritten werden müssen und welche von dem anzusetzenden Einkommen bereits vorher abgezogen werden können.

– Wohnungskosten incl. Nebenkosten, Strom etc. sind im Selbstbehalt von 1500 Euro einbegriffen, soweit sie 450,00 Euro nicht übersteigen. Wenn tatsächlich höhere Wohnkosten anfallen, kann der Selbstbehalt um die Differenz erhöht werden.

– Kredite und andere wiederkehrende Leistungen sind zu berücksichtigen, sofern sie vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht eingegangen wurden. Auch Schulden sind grundsätzlich vom Einkommen abzuziehen. Wenn vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung ein Auto gekauft wurde, das eine angemessene Ersatzbeschaffung für ein altes Kfz darstellt, kann die Kreditrate vom Einkommen abgezogen werden (OLG Düsseldorf v. 25.05.2009)

– Berufsbedingte Aufwendungen können vom Einkommen abgezogen werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (grds. Mind. 50, max. 150 Euro monatlich) geschätzt werden. Wenn höhere Kosten geltend gemacht werden, müssen alle Aufwendungen nachgewiesen werden. Erforderlich ist, dass sich die berufsbedingten Aufwendungen von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig anhand objektiver Kriterien abgrenzen lassen.

– Kosten für Haftpflicht- und Hausratsversicherung sind nicht abzugsfähig, sondern gelten als im Selbstbehalt inbegriffen.

– Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge sind abzugsfähig bis zu einer Maximalhöhe von 5 % des Bruttoeinkommens (OLG Düsseldorf v. 25.05.2009). Auch bei einem vorzeitigen Ruhestandseintritt können die Kosten noch abzugsfähig sein (BGH vom 28.07.2010). Soweit Zinseinkünfte nicht für den Konsum zur Verfügung stehen, sondern dem Aufbau von Vermögen zur Altersvorsorge dienen (z.B. bei Bausparguthaben), sind sie nicht dem Einkommen zuzurechnen.