Die Beihilfe

erstehilfe.jpgDie Beihilfe, die nicht bundeseinheitlich geregelt ist, ist eine finanzielle Unterstützung von Beamten, Richtern, früheren Beamten und Richtern, Witwen und Witwern eines Beihilfeberechtigten, ausgeschiedenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Diese Personen und ihre nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen erhalten zu den in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen entstehenden Kosten von ihrem Dienstherrn Zuschüsse. Die Zuschüsse werden aber auch bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten oder bei Schutzimpfungen gewährt. Der Grund für die Beihilfe ist, dass der Beamte im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenkasse erhält. Der Zuschuss für Beamte wird aber auch im Gegensatz zum Arbeitgeberbeitrag nicht pauschal monatlich im Voraus, sondern je nach Rechnung im Einzelfall im Nachhinein gezahlt. Bei Beamten beispielsweise, die noch im Dienst sind, wird die Hälfte der Kosten übernommen. Bei Rentner wird hingegen mehr übernommen. Die Beihilfe darf aber nicht zusammen mit den Leistungen der Kranken- und Poflegekasse die Gesamtkosten übersteigen.
In den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen werden die Beihilfevorschriften des Bundes unmittelbar angewandt. Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Vorschriften, welche sich aber inhaltlich an den Bundesregelungen orientieren. In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind.