Den Lebensversicherten stehen höhere Rückzahlungen zu, als die Versicherungen bisher nach einer vorzeitigen Kündigung ausbezahlt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12.10.2005 (Aktenzeichen IV ZR 162/03). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger am 1.5.1997 eine so genannte Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die er zum 1.3.2002 kündigte. Die beklagte Versicherung hat die Rückvergütung aus der Lebensversicherung einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit 2.046,70 Euro errechnet und davon dem Kläger nach Abzug von Abschlusskosten und Stornogebühren in Höhe von 1.900,80 Euro, von Überschussbeteiligungen in Höhe von 145,90 Euro und von Kapitalertragssteuer in Höhe von 46,78 Euro insgesamt 1.999,92 Euro ausbezahlt. Damit gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und klagte gegen die Versicherung, ihm Auskunft über den Rückkaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug zu erteilen und den sich daraus ergebenden Betrag auszuzahlen. Die beklagte Versicherung berief sich auf eine Klausel in ihrem Versicherungsvertrag, welche sie nach einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Zustimmung eines Treuhänders eingesetzt hat und wonach insbesondere die Abschluss und Stornokosten abzuziehen seien. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel unwirksam sei, dass eine Belastung mit einem Stornoabzug unzulässig sei, und dass der Kunde Anspruch auf einen Mindestbetrag habe. Dieser Mindestbetrag müsse mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entsprechen, was bedeutet, dass die Abschlusskosten nicht mehr auf den Beitrag angerechnet werden dürfen (dieser genannten Mindestrückkaufswert entspricht grob 40-45 % der eingezahlten Beträge). Der Bundesgerichtshof entschied ferner, dass dieses Urteil für alle Lebensversicherten gelte, die zwischen August 1994 und Mitte 2001 ihren Vertrag unterschrieben und inzwischen wieder gekündigt haben. Auch für zukünftige Kündigungen gelte diese Entscheidung, wenn man den Vertrag in der genannten Zeit gekündigt habe.