Sehr problematisch sind die Fälle, bei denen die Vorsorgevollmacht vernichtet werden soll durch Anordnung einer Betreuung. Hier taucht das ganz große Problem auf, wer ist überhaupt beschwerdeberechtigt? Sicherlich sind die Kinder, der Ehepartner oder die in § 303 Abs. 3 FamFG erwähnten Personen beschwerdeberechtigt, allerdings tritt hier ein Problem auf, das immer wieder übersehen wird: Vorab muss erreicht werden, dass die betroffenen Personen am Betreuungsverfahren beteiligt werden. Dies passiert nicht automatisch, sondern muss durch einen entsprechenden Gerichtsantrag erfolgen. Der Antrag würde beinhalten, dass der Ehepartner oder Sohn bei Gericht im Betreuungsverfahren beantragt, als Beteiligter anerkannt zu werden. Nach dem letzten Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema geht der BGH davon aus, dass der Bevollmächtigte, also die Person, die eine Vorsorgevollmacht hat, kein eigenes Beschwerderecht gegen die Betreuerbestellung hat. Diese Rechtsfrage sollte unbedingt von einem Experten geprüft werden, da es erhebliche Konsequenzen haben kann, wenn die Beschwere im falschen Namen eingereicht wird. Selbstverständlich kann gegen die Betreuerbestellung Beschwerde seitens des Vollmachtgebers eingereicht werden.