In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird und mit einer Anordnung der Betreuung endet, obwohl eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Hintergrund ist, dass bei Gericht die Vorsorgevollmacht meistens nicht bekannt ist. Möglich ist es auch, dass die Angehörigen über die Existenz einer Vorsorgevollmacht nicht im Bilde waren, als sie diese gefunden haben oder Dritte, die sich vielleicht die Vorsorgevollmacht haben geben lassen. Dies wurde dem Gericht nicht mitgeilt, da sie von dem Gerichtsverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden sind, aufgrund dessen, dass das Gericht die Betreuungsverfahren weder Angehörigen noch Dritten mitteilt. Die typische Rechtsfolge ist somit, dass die Betreuung aufzuheben ist. Dies tritt ein, wenn der Vollmachtnehmer bei Gericht die Vollmacht vorlegt und den Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellt. Für die rechtliche Situation ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuung dadurch nicht unrechtmäßig wurde. Auch wenn diese Umstände viele Bevollmächtigte ärgert, müssen sie dennoch den Betreuer für seine Tätigkeit bezahlen, da erst die Aufhebung gem. § 1908 d I BGB zur Hinfälligkeit der Betreuung führt. Die Betreuung ist dennoch nicht nichtig sondern ist nur aufgehoben worden.