Vielfach kommt es vor, dass Vollmachtgeber sich weigern in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht zu werden. Insbesondere kommt dies dann vor wenn der Vollmachtgeber dement ist und die Gefahr des Weglaufens besteht. In diesem Fall muss eine Klinik/Anstalt ausgewählt werden, die eine geschlossene Abteilung anbietet. Wenn der betroffene Vollmachtgeber nicht freiwillig der Anordnung folgt, kann der Vollmachtnehmer sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden. Ein entsprechender Beschluss über eine zwangsweise Einweisung ist dann jederzeit möglich bzw. auch die Genehmigung, dass der Vollmachtgeber in einer derartigen Einrichtung untergebracht wird. Diese Situation ergibt sich daraus, dass nach dem Sinn und Zweck des Betreuungsrechts nicht nur der Betreuer durch das Gesetz unterstützt werden soll, sondern auch der Vollmachtnehmer. Die Klinik wiederrum, in die der Betroffene untergebracht werden soll, kann der Bevollmächtigte selbst auswählen und ist hier nicht auf Anordnung des Gerichts angewiesen.