Einen interessanten Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden.
Eine Schwester hatte der anderen Schwester vorgeworfen, dass Sie die Vermögensinteressen der Vollmachtgeberin missbraucht.
Aus diesem Grund hat die Schwester, die diese Vorwürfe machte, der anderen Schwester gegenüber die Vorsorgevollmacht widerrufen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, weil
1. Die Vorsorgevollmacht inhaltlich nicht erlaubt, dass ein Vollmachtnehmer die Vollmacht des anderen widerruft und
2. Die Bevollmächtigte, die die Klage auf Herausgabe führt, aufgrund ihrer Vorsorgevollmacht hierfür gar nicht befugt war.
Interessant sind auch die weiteren Ausführungen in der Entscheidung, dass die Mutter seinerzeit beide Töchter – im Hinblick auf die gegenseitige Kontrolle – beauftragte, als Vollmachtnehmerin, Ihre Interessen wahrzunehmen. Wenn einer der beiden Töchter sodann die Vollmacht widerruft, fehlt es an der Kontrolle.
Die Mutter selbst war geschäftsunfähig. Gerade für diesen Fall sah das Gericht die Einschaltung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers gem. § 1896 III BGB als geboten an. Dieser konnte sodann in dem Rechtstreit die Schwester gegen die andere Schwester auf Herausgabe der Vollmacht vertreten.