Immer wieder erleben wir – auch bei Notaren – dass Personen, die bei einer Vorsorgevollmacht beraten, nicht wissen, dass es richtig wäre, die Vorsorgevollmacht von dem Grundgeschäft zu trennen und nicht in einer Urkunde zu verwenden. Auch hier ist eine dringende Beratung notwendig, da Probleme auftauchen können, wenn die Vorsorgevollmacht widerrufen wird aber das Grundgeschäft bestehen bleiben soll. Die Vollmacht kann dann nicht insgesamt zurückgefordert werden, sondern nur insoweit sie widerrufen wurde.