Ein Vollmachtnehmer kann aufgrund seiner Vorsorgevollmacht einen Zivilprozess führen. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 3 der Zivilprozessordnung der wie folgt lautet:
Hat eine nichtprozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam einer anderen natürlichen Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gem. § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.