Wenn der Inhaber eines Wohnungsrechts, auch Einsitzrecht genannt, die Wohnung, verlassen muss, weil er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft auf eine auswärtige Heimunterbringung angewiesen ist, dann erlischt in der Regel sein Wohnungsrecht nicht. Das Wohnungsrecht erlischt zwar grundsätzlich dann, wenn dessen Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd ausgeschlossen ist. Ein bloß subjektives Ausübungshindernis – wie der alters- oder gesundheitsbedingte Umzug in ein Heim – führt aber gerade nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts, da nicht sicher vorherzusehen ist, ob sich der gesundheitliche Zustand des Wohnungsrechtsinhabers wieder bessert. Das Wohnungsrecht bleibt daher in der Regel bestehen, wenn sein Inhaber in ein Heim zieht. Der Eigentümer hat aber dann das Recht, die Wohnung dann an Dritte zu vermieten. Dafür muss er aber dem Wohnungsrechtsinhaber die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu erzielenden Erträge zukommen lassen. Der Eigentümer ist sogar dann zu einer Weitervermietung der Wohnung verpflichtet, wenn nach Lage und Art der Räume eine Nutzung durch andere Personen ohne Beeinträchtigung der Verpflichteten möglich ist und der Wohnungsrechtsinhaber sich in einer existenzbedrohenden Notlage befindet.