Die Erhöhung der Heimkosten

Bestattung_kosten.jpgDer Heimträger darf das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt nur unter einer bestimmten Voraussetzung nachträglich erhöhen und er ist dabei an gewisse Vorgaben gebunden. Zum einen kann eine Erhöhung nur dann verlangt werden, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung an sich als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Zum anderen ist der Heimträger verpflichtet, seine Erhöhung schriftlich zu begründen. Dabei muss er die Begründung anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimvertrags die Positionen beschreiben, für die sich nach Abschluss des Heimvertrags Kostensteigerungen ergeben. Er muss dabei auch den Umlagemaßstab angeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile enthalten. Die Bewohnerin oder der Bewohner sowie der Heimbeirat müssen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Außerdem muss die Erhöhungserklärung den Bewohnern spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Sowohl der Heimbeirat als auch die Bewohner müssen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Heimträgers zu überprüfen. Wenn im Heimvertrag nicht vereinbart wurde, dass der Heimträger berechtigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, dann bedarf es außerdem der Zustimmung der Bewohner. Wenn der Heimbewohner Leistungen der Pflegeversicherung enthält, dann wird eine Erhöhung des Entgelts außerdem nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. Wichtig und zu beachten ist außerdem, dass eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen ist.