Haftung des Pflegeheimträgers bei sturzbedingten Verletzungen von Heimbewohnern

GefahrenimAlter_1.jpgMit seinen Entscheidungen im Jahr 2005 zur Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht des Pflegeheimträgers hat sich der BGH dezidiert zu dessen Haftung geäußert. In den Entscheidungen wurde sowohl eine aus den jeweiligen Heimverträgen resultierende Obhutspflicht zum Schutz der Körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner anerkannt, als auch eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlich/geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheims drohen könnten.

Begrenzung finden die Pflichtenkreise auf die in Pflegeheimen üblichen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.

Die Verkehrssicherungspflichten eines Heimträgers gehen nach Ansicht der auf die Urteile folgenden Literatur nur so weit, wie die Möglichkeiten eines Betreuers (1901 BGB). Sofern sich eine medizinisch gebotene Maßnahme juristisch als unzulässig erweisen sollte, kann danach der Pflegeheimträger haftungsrechtlich auch nicht verantwortlich sein.