Wenn ältere Menschen ihre Selbstständigkeit verlieren und nicht mehr für sich sorgen können, ist ein Umzug ins Altenheim oftmals unausweichlich. Steht der Umzug in ein Seniorenheim bevor, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Prinzipiell gilt, dass jeder Mietvertrag, gleichgültig wie lange er bestand, mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann. Bei einem Umzug in ein Altenheim oder auch bei einem Umzug von älteren Menschen zu ihren Kindern gilt nichts anderes. Selbst wenn aufgrund eines Schlaganfalles die Unterbringung in einem Pflegeheim zwingend ist und auch in dem Pflegeheim Miete oder der Pflegesatz anfällt, muss die Miete für die bisherige Wohnung innerhalb der 3- Monatsfrist weitergezahlt werden.
Bei Zeitmietverträgen oder in Verträgen, in denen ein Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss vereinbart wurde, gilt jedoch diese 3- Monatsregel nicht. In diesen Fällen sind die Verträge nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündbar. In diesen Fällen kann jedoch die Kündigung des Mietverhältnisses dann erreicht werden, wenn man einen passenden Nachmieter präsentieren kann. Der bisherige Mieter kann auch dann einen Nachmieter stellen, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein solcher Härtefall kann auch bei Erkrankung des Mieters oder bei einem Umzug in ein Pflegeheim vorliegen.
Für Senioren gelten weiterhin keine Sonderrechte. Das bedeutet, dass auch SEnioren bauliche Veränderungen, Dübellöcher oder Einbauten entfernen müssen. Zu beachten ist hierbei, dass die Renovierungspflicht entfalle kann, wenn im Mietvertrag so genannte "starre" Fristen für Schönheitsreperaturen vereinbart sind.
Stirbt der bisherige Mieter, und ist kei Mitmieter oder Haushaltsangehöriger vorhanden, so geht das Mietverhältnis uaf die Erben über. Auch dann wenn der Mieter alleine in der Wohnung lebte, treten die Erben in das Mietverhältnis ein.
Tanja Stier
Rechtsanwältin