Grundsätzlich erlischt das Wohnungsrecht nicht durch den Aufenthalt in einem Pflegeheim. Dies hat den Grund, dass es dem Wohnungsrechtsinhaber trotzdem möglich sein kann, z.B. durch Vermietung sein eingeräumtes Rechts zu nützen. Eine Vertragsanpassung hat zunächst die Voraussetzung, dass eine für beide Parteien unvorhersehbare Änderung der tatsächlichen Lage eintritt. Ein Heimaufenthalt im Alter kommt wohl für niemanden unvorhersehbar. Auch wenn man darüber noch hinwegsehen würde, kann eine Vertragsanpassung mit der Folge des Untergangs des Wohnungsrechts nur angenommen werden, wenn definitiv feststeht, dass der Inhaber sein Wohnungsrecht zu keiner Zeit mehr nutzen kann. Wenn jedoch die Möglichkeit der Rückkehr in die Wohnung (ggf. mit Pflegepersonal) besteht, ist für eine Vertragsanpassung kein Raum mehr.
Das Urteil des BGH vom 19.01.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.