Bestattungspflicht des geschäftsunfähigen überlebenden Ehepartners?

Eine Bestattungspflicht (und damit die Kostenübernahme der Bestattung) gilt für den überlebenden Ehepartner dann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBestV nicht, wenn dieser nicht geschäftsfähig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob für den geschäftsunfähigen überlebenden Ehepartner ein Betreuer bestellt wurde oder nicht. Verantwortlich für die Kostenübernahme sind in solchen Fällen die anderen Angehörigen.

Bei den im Bestattungsgesetz (Art. 15 BestG, §§ 15, 1 BestV) aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen handelt es sich um eine Solidargemeinschaft, die ohne dass es auf die persönlichen Beziehungen zum Verstorbenen ankommt, vorrangig verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. Hintergrund ist, dass die private (finanzielle) Verantwortung von der finanziellen Verantwortung der Allgemeinheit abgegrenzt werden muss. Die Auswahl der oder des Angehörigen, der die Kosten zu tragen hat, liegt im Ermessen der Behörde, s. VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 14.04.2020, AZ: Au 7 K 19.1854