Ende des Heimvertrages

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der Pflegeversicherungen beziehen, mit dem Sterbetag des Bewohners enden. Danach endet der Heimvertrag, ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung, mit dem Tag des Versterbens des Leistungsempfängers. Fortgeltungsvereinbarungen in Heimverträgen sind nur dann anwendbar und wirksam, wenn der Bewohner keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhält. ( BVerwG v. 2.6.2010 -Az.:8 […..]
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Heimunterbringungskosten

Kann der Leistungsnehmende nicht selbst für seine Heimunterbringungskosten aufkommen, muss entweder ein Verwandter 1. Grades für diese Kosten aufkommen, alternativ der Sotialhilfetäger. Sollte es den Angehörigen nicht möglich sein, für die Heimunterbringungskosten aufzukommen, tritt der Sozialhilfeträger für die Unterbringungskosten ein. Hat der Leistungsberechtigte jedoch  für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch geht dieser […..]
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Begleitung außerhalb des Heims

Das OLG Saarbrücken entschied, dass bei einem Heimbewohner, der trotz seiner Lähmung in der Lage war, sich außerhalb des Heimgeländes eigenständig fortzubewegen, die Heimleitung nicht verpflichtet ist, den Betroffenen außerhalb des Geländes begleiten zu lassen