Aufsicht des Gerichts

Über die Tätigkeit des Betreuers hat das Betreuungsgericht die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Ge- und Verbote einzuschreiten, §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf das Gericht aber nicht an seiner Stelle entscheiden. Damit ist die Aufsicht des Gerichts über den Betreuer auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt; denn der Betreuer führt sein Amt grundsätzlich selbstständig und in eigener Verantwortung. So hat auch das OLG München in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zuletzt entschieden, dass bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit durch das Gericht Zurückhaltung geboten ist und das Gericht in Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, nicht an seiner Stelle entscheiden darf (OLG München, FamRZ 2009, 2119).

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)