Ausschlagung einer Erbschaft für den Betreuten mit anschließendem Sozialhilfebezug

Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm (Rpfleger 2009, 679) war die Frage der Genehmigungsfähigkeit der durch den Betreuer erklärten Ausschlagung einer Erbschaft für den Betreuten über 50.000 EUR, die anschließend dem Bruder des Betreuten zufiel und zum Sozialhilfebedarf beim Betreuten führte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die guten Sitten. Nach Ansicht des Senats nimmt derjenige, der auf Sozialleistungen angewiesen ist, die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der Gemeinschaft in Anspruch. Wenn dann jemand einen ihm zugedachten Vermögenserwerb nicht wahrnimmt, verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er eine Bedürftigkeit vorschützt, die nicht bestehen müsste. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer war daher nicht genehmigungsfähig.

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)