Auswahl des Betreuers

Bei der Auswahl des Betreuers ist vorrangig an den eigenständig und dauerhaft gebildeten Willen des Betroffenen anzuknüpfen.Bei der Übermittlung dieses Willens durch Dritte hat das Gericht zu prüfen, ob der Wunsch ernsthaft, dauerhaft und unbeeinflusst von Dritten gebildet wurde. Der Wunsch kann dann übergangen werden, wenn ein erheblicher finanzieller Interessengegensatz besteht, etwa weil der Vorgeschlagene den Vollzug einer Schenkung bzw. eines Grundstücksvertrags anstrebt oder gegen ihn gar Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche des Betreuten zu prüfen sind (KG, FGPrax 2010, 133).
Eine große räumliche Entfernung zwischen einem möglichen Betreuer und dem kommunikationsunfähigen Betreuten schadet im Vermögensbereich weniger als für Bereiche der Personensorge.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)