Betreuerauswahl

Das Vormundschaftsgericht muss bei der Auswahl des Betreuers dessen Geeignetheit hinsichtlich aller notwendigen Aufgabenbereiche prüfen. Erscheint die vom Betroffenen gewünschte Person nicht für alle Aufgabenbereiche geeignet, so muss sich das Vormundschaftsgericht mit der Bestellung mehrerer Betreuer auseinandersetzen, wenn hierdurch dem Willen des Betroffenen am ehesten entsprochen werden kann.
Stehen mehrere Personen zur Verfügung, die grundsätzlich geeignet sind, dann  so muss das Gericht die Auswahl nach denen in § 1897 Abs. 3 bis Abs. 6 BGB verankerten Kriterien treffen. Hierfür muss das Gericht die für den Einzelfall wichtigen Gesichtspunkte ermitteln. Nach der Ermittlung müssen diese Gesichtspunkte gewichtet werden, insbesondere nach der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen und der gesetzlich vorgegebenen Regeln. Auf dieser Grundlage muss das Gericht dann seine Entscheidung treffen.
KG Berlin, Beschl. v. 27.01.2009 – 1 W 95/08