Die ärztliche Behandlung des Betreuten

med_2.jpgDa Eingriffe in die körperliche Integrität eines Menschen eine Körperverletzung darstellen, sind auch ärztliche Eingriffe eine Körperverletzung, wenn der Patient in den Eingriff nicht eingewilligt hat. Wenn nun aber der Patient einen gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat, bedeutet dies aber nicht, dass der Betreuer die Einwilligung zu erteilen hätte. Vielmehr muss die Einwilligung des Betreuten erfolgen, wenn einwilligungsfähig ist. Sowohl der Arzt, als auch der Betreuer müssen sich vom Vorliegen oder dem Nichtvorliegen der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten im Hinblick auf den konkreten Eingriff Nur dann, wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, muss der Betreuer über die Vornahme der ärztlichen Maßnahme entscheiden. Der Betreuer darf aber nicht immer in eine ärztliche Untersuchung des Betreuten, in Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einwilligen. Vor allem dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss der Betreuer die Genehmigung des Gerichts einholen. Eine begründete Todesgefahr im Sinne des Gesetzes besteht hingegen etwa bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko die allgemeine Gefahr, die mit jeder Operation verbunden ist, übersteigt. Ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden liegt beispielsweise bei größeren Amputationen, Taubheit, oder Gehirnverletzung vor. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.