Die Haftung des Betreuers

Rente_1.jpgDer Betreuer haftet gemäß § 1833 BGB gegenüber dem Betreuten für alle den Betreuten treffende Pflichtverletzungen, wenn er für diese Schäden verantwortlich ist. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen beispielsweise der nicht rechtzeitig gestellte Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe oder eine Geldanlage mit zu niedrigem Zinssatz. Da die Haftung für den Betreuer eine hohe finanzielle Belastung darstellen kann, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1837 Absatz 2 BGB den Betreuer dazu verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Fast alle Bundesländer haben inzwischen sogar eine Sammelhaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer abgeschlossen. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro. Nur die ehrenamtlichen Betreuer aus Nordrhein-Westfalen sind derzeit nicht gegen Vermögensschäden versichert. Bei den Vereinsbetreuern sieht es so aus, dass sie über ihren Betreuungsverein haftpflichtversichert werden, da der Verein sonst nicht gemäß § 1908 f BGB als Betreuungsverein anerkannt wird.