Die Vergütung des Bevollmächtigten

Erbschaft_1.jpgIm Gegensatz zum Berufsbetreuer ist der durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigten nur dazu berechtigt, sämtliche Auslagen zur Ausübung der Vollmacht und zur Durchsetzung der Interessen des Vollmachtgebers dem Vermögen des Vollmachtgebers zu entnehmen (Aufwendungsersatz). Darüber hinaus steht dem Bevollmächtigten eine Vergütung für seinen Zeitaufwand nur zu, wenn sie in der Vollmacht festgelegt wurde. Eine Zahlung des Bevollmächtigten aus der Staatskasse kommt nämlich im Gegensatz zu der berufsmäßigen Betreuung bei der Vorsorgevollmacht nie in Betracht. Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung des Bevollmächtigten enthalten. Zu beachten ist außerdem, dass eine Vergütung möglicherweise versteuert werden muss und nur eingeschränkt oder nicht möglich ist, wenn in absehbarer Zukunft die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen droht oder ein Sozialleistungsbezug notwendig ist.