Herausgabeanspruch des Betreuten bezüglich Wohnung

Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer bestellt, dem die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge übertragen wurden und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, so kann der Betreuer bei Umzug des Betreuten in ein Pflegeheim die Herausgabe der Wohnung von dem mit in der Wohnung wohnenden Partners des Betreuten verlangen.

Dies gilt dann, wenn die gemeinsam genutzte Wohnung im Alleineigentum des Partners steht, für den eine Betreuung angeordnet wurde. Die Einräumung einer Mitbenutzung durch den Partner beruht im Zweifel auf einer tatsächlicher, nicht auf einer vertraglicher Grundlage. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass zwischen den Partnern ein Leihvertrag geschlossen wurde. Hiefür bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennen lassen, dass die Lebenspartner dies rechtlich bindend regeln wollten.

Vom Partner, der nicht Eigentümer der Wohnung ist, kann die Herausgabe derselbigen verlangt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige rechtlich bindende Vereinbarung, die auch vom Betreuer beachtet werden muss, getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzuges des Betreuten und dem Herausgabeverlangen des Betreuers an besteht die Verpflichtung des verbliebenen Partners zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Tanja Stier

Rechtsanwältin