Krankheit oder Tod des Bevollmächtigten

Vorsorgevollmacht.jpgWenn der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte vor dem Vollmachtsgeber verstirbt oder seine Aufgabe aufgrund einer Krankheit nicht mehr wahrnehmen kann, sollte die erteilte Vorsorgevollmacht vernichtet werden und eine neue Vertrauensperson als Bevollmächtigter eingesetzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Vormundschaftsgericht nach Hinweisen aus dem Umfeld des Vollmachtsgebers einen Amtsbetreuer bestellt. Daher ist es sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht bereits einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte zu benennen, die im Fall der Fälle als Bevollmächtigte gelten.