Regelungen des Besuchsrechts in der Betreuung

Wurde der Aufgabenkreis „Personensorge“ angeordnet, dann darf der Betreuer auch den Umgang mit dritten Personen regeln. Verbietet der Betreuer dritten Personen, wie zum Beispiel Verwandten oder Freunden des Betreuten, den Kontakt mit dem Betreuten, so kann das Gericht hiergegen bei Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit durch eine Weisung an den Betreuer einschreiten.
Der Betreuer hat bei einem volljährigen Betreuten in keinem Fall ein Erziehungsrecht. Kontaktverbote sind nur dann zulässig, wenn andernfalls der Betreute schwere Schäden erleiden würde, beispielsweise psychische Schäden, aber auch finanzielle Nachteile.
Hat das Gericht eine Weisung abgelehnt, dann besteht oftmals kein Beschwerderecht. So haben zum Beispiel Bekannte des Betreuten kein Beschwerderecht.
Der Kontakt zu Beauftragten oder angeforderten Anwälten sowie zu Abgeordneten und Verfahrenspfleger sind rechtlich besonders geschützt und dürfen nicht verboten werden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin