Scheidungsantrag des Betreuten

Ist der Betreute geschäftsunfähig, so kann der Betreuer für diesen einen Antrag auf Scheidung stellen. Hierfür ist allerdings die Genehmigung des Gerichts notwendig. Wird diese Genehmigung erteilt, so kann der andere Ehegatte hiergegen nicht Beschwerde einlegen. Wenn er Einwendungen hat, kann er diese im Scheidungsverfahren geltend machen. Der geschäftsfähige Betreute hingegen kann selbst einen Antrag auf Scheidung stellen. Ist insoweit auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so ist der Betreute prozessunfähig. Dies bedeutet, dass nur der Betreuer klagen kann.
In jedem Fall kommt es nur auf die Wünsche des Betreuten an. Diese sind sorgfältig zu ermitteln.
Tanja Stier
Rechtsanwältin