Verbringen in ein Altenheim durch Betreuer

Der Betreuer kann den Betroffenen im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes in ein Altenheim verbringen.

Handelt es sich hierbei um ein offenes Altenheim, so  muss der Betreuer nicht einmal eine Genehmigung des Gerichts einholen. Eine Genehmigung kann dann erforderlich sein, wenn gleichzeitig mit der Unterbringung auch die Kündigung der bisherigen Wohnung des Betroffenen verbunden ist. Eine Genehmigung des Gerichts muss auch dann eingeholt werden, wenn es sich bei dem Altenheim um eine geschlossene Anstalt handelt. Im Übrigen darf die Entscheidung des Betreuers hinsichtlich der Unterbringung nur darauf untersucht werden, ob eine Pflichtwidrigkeit oder Missbrauch vorliegt. Es liegt jedoch keine Pflichtwidrigkeit vor, wenn der Betreuer ein anderes Heim bestimmt wie der Ehegatte des Betroffenen. Auch die Kündigung eines bestehenden Heimvertrages ist nicht genehmigungspflichtig.
Tanja Stier

Rechtsanwältin