Verfahrenspfleger

Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, § 276 FamFG. Dem Betroffenen soll dort, wo er infolge seiner Erkrankung oder Behinderung seine Interessen selbst nicht mehr angemessen wahrnehmen kann, eine Person zur Seite gestellt werden, die aus objektiver Sicht eines Dritten dafür Sorge trägt, dass die Vorstellungen und Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Geltung gebracht werden können. Der Verfahrenspfleger hat also in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Er hat folglich den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in das Verfahren einzubringen.

Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers muss im Einzelfall nach Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen und der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes beurteilt werden. Spätestens dann, wenn im Verfahren die Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass der Betroffene in einzelnen Lebensbereichen zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage ist, muss ihm in wichtigen Verfahrensfragen auch ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)