Vorsorgevollmacht – Widerruf

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht, der der bevollmächtigten Person gegenüber erklärt wird, bedeutet, dass die Vollmacht ihm gegenüber dadurch unwirksam wird. Entscheidend ist allerdings, dass der Widerruf nicht bewirkt, dass die Vorsorgevollmacht dadurch automatisch komplett unwirksam wird. Die Rechtscheinswirkung bezüglich der Vorsorgevollmacht besteht nämlich solange, bis die Vollmachturkunde entweder zurück gegeben wurde oder für kraftlos erklärt wird ( § 172 Abs. 2 BGB). Dies hat das Oberlandesgericht München am 27.06.2018 entschieden.