Die Testamentseröffnung

termin.jpgWenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, dann muss derjenige, der dieses in Besitz hat, das Testament unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat, an das Nachlassgericht abliefern. Das Nachlassgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Dieses Gericht wird das Testament dann eröffnen und über die erfolgte Eröffnung eine Niederschrift anfertigen. Auf das eröffnete Testament wird ein Eröffnungsvermerk gesetzt. Das Nachlassgericht verwahrt dann das Testament in den Nachlassakten und informiert die Beteiligten, welche entweder als Erben oder als Vermächtnisnehmer genannt werden, über den sie betreffenden Inhalt des Testaments. Laut Gesetz "soll" das Nachlassgericht zum Eröffnungstermin die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten, "soweit tunlich", laden. In der Praxis unterbleibt aber regelmäßig die Ladung. Die Beteiligten werden dann in der Form informiert, dass ihnen eine Ablichtung des Testaments übersandt wird. Selbst wenn der seltene Fall eintritt, dass die Beteiligten zum Eröffnungstermin geladen werden, besteht jedoch keine Pflicht zur Teilnahme. Zu beachten ist, dass das Gericht bei der Testamenteröffnung nicht prüft, ob der Erbe wirksam eingesetzt wurde. Dies wird erst geprüft, wenn die Erben einen Erbschein beantragen. Nur in Baden-Württemberg und Bayern hat das Nachlassgericht von Amts wegen die Erben zu ermitteln. In Bayern beschränkt sich diese Ermittlungspflicht allerdings auf Fälle, bei denen ein Grundstück oder wesentliches Aktivvermögen vorhanden ist.