Erbrecht der nichtehelichen Kinder

Adoption_3.jpgSeit dem 1. April 1998 sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt und uneingeschränkt gesetzliche Erben ihres Vaters. Es gibt keine erbrechtlichen Unterschiede mehr. Es gelten jedoch Ausnahmen, die vom Todestag des Erblassers abhängen:

  • ist der Erbfall vor dem 30. Juni 1970 eingetreten, besteht zwischen dem nichtehelichen Kind und dem Vater mangels Verwandtschaft kein Erb- oder Pflichtteilsrecht,
  • bei einem Erbfall zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 31. März 1998 besteht zwar zwischen dem nichtehelichen Kind und dem Vater eine Verwandtschaftsbeziehung, welche aber dem Kind nur einen Erbersatzanspruch zubilligt. Die nichtehelichen Kinder sind deshalb auf einen zwar wertgleichen, aber doch nur als Geldanspruch gegen die Erben ausgestalteten Ersatzanspruch zu verweisen. Einen Pflichtteilsanspruch haben die Kinder nicht.

Aber auch hinsichtlich dieser alten Gesetzesregelung gibt es eine Ausnahme für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. April 1949 geborenen wurden. Für diese besteht nach wie vor weder ein Erbrecht noch ein Erbersatzanspruch oder gar ein Pflichtteilsanspruch nach dem Vater.