Höhe der Erbschaftssteuer

Erbschaft_1.jpgOb und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser.Der Wert der Erbschaft, der so genannte Verkehrswert ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Kosten für die Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u.ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300 € als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Höhere Kosten sind abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.

Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben:
• Steuerklasse I:
Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern.
• Steuerklasse II:
Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartnern.
• Steuerklasse III:
Sie gilt für alle übrigen Erwerber.

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu.
Er beträgt
• 307.000 € für den Ehepartner,
• 205.000 € für ein Kind sowie ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt,
• 51.200 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I
• 10.300 € für Personen der Steuerklasse II und
• 5.200 € für Personen der Steuerklasse III.

Dem überlebenden Ehepartner und Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Kinder und Stiefkinder des Erblassers haben einen Freibetrag von jeweils 205.000 Euro. Dazu kommt der Versorgungsfreibetrag für Kinder bis zum 27. Lebensjahr:
Kinder bis zu fünf Jahren 52.000 Euro,
Kinder bis zu zehn Jahren 41.000 Euro,
Kinder bis zu 15 Jahren 30.700 Euro,
Kinder bis zu 20 Jahren 20.500 Euro,
Kinder bis zu 27 Jahren 10.300 Euro.
Enkel: grundsätzlich 205.000 Euro.
Eltern und Großeltern: 51.200 Euro.
Erben der Steuerklasse II haben einen Freibetrag von 10.300 Euro.
Für Erben der Steuerklasse III sind es 5.200 Euro.

Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zum Wert von 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 10.300 € steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300 €. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Schenkungen, die ein Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die Schenkungen zu entrichten war bzw. zu zahlen wäre).