Heimunterbringungskosten

Kann der Leistungsnehmende nicht selbst für seine Heimunterbringungskosten aufkommen, muss entweder ein Verwandter 1. Grades für diese Kosten aufkommen, alternativ der Sotialhilfetäger.
Sollte es den Angehörigen nicht möglich sein, für die Heimunterbringungskosten aufzukommen, tritt der Sozialhilfeträger für die Unterbringungskosten ein. Hat der Leistungsberechtigte jedoch  für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Dieser kann – mit Ausnahme der geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten- nur Verwandte 1. Grades (Eltern bzw. Kinder) auf Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen. Diese Verwandten sind dann verpflichtet, ihr Einkommen und ihre Vermögensverhältnisse  für eine vorzunehmende Unterhaltsberechnung offen zu legen (§ 117 Abs.1 SGB XII). Auch Dritte, wie z.B. der Arbeitgeber oder das Finanzamt sind auskunftspflichtig.
Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder des Leistungsberechtigten sind zwar nicht zum Unterhalt verpflichtet, das Einkommen der Ehegatten fließt jedoch in die Unterhaltsberechnung mit ein.