Steuerrecht

Rente_1.jpgEs ist wieder auf die Nichtregelung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzuweisen, sodass auch im Steuerrecht die eheähnliche Gemeinschaft keinerlei Bedeutung hat. Sie bleibt vom Steuerrecht komplett unbeachtet.
Grund dafür ist, dass das Grundgesetzt die Ehe in besonderer Weise schützt und somit auch berechtigt ist diese steuerlich zu fördern. Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt ein eheähnliches Verhältnis ohne ein ernsthaftes Eheversprechen aber kein Verlöbnis oder Ehe dar und ist somit auch nicht mit ihr gleich zusetzten Folglich rechtfertigt eine lange nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Einstufung in die Steuerklasse I und II, sodass nichtverheiratete Paare demnach der Steuerklasse III angehören.