Patientenverfügung-Novemer 2007- Präsident der Bundesärztekammer spricht sich für Entscheidungsbefugnis der Ärzte aus

Patientenverfuegung.jpgDer Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, hat sich Anfang November 2007 in der Debatte um die Patientenverfügung, gegen den Entwurf der Bundestagsabgeordnete von SPD, FDP, Grünen und der Linken ausgesprochen, die im Juni einen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung vorgelegt haben, der großes Gewicht auf die Selbstbestimmung der Kranken legt. In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase äußern. Anlässlich einer Tagung in Aachen sprach Hoppe sich dafür aus, dass die Entscheidung zwischen Leben und Tod vor allem in der Verantwortung des behandelnden Arztes liege.

Die sehen die Palliativmediziner allerdings anders: Als Ärzte, die fast ausschließlich mit Sterbenden zu tun haben, würden sie ihr Handeln gern gesetzlich abgesichert wissen.
Zum anderen geht es nämlich um die Frage, inwieweit Patientenverfügungen für Ärzte verbindlich sein sollen. Die Palliativärzte wünschen sich den  Freiraum, in bestimmten Situationen auch gegen eine Patientenverfügung oder gegen den Willen eines Vorsorgebevollmächtigten zu entscheiden.
Sie begründen diesen Wunsch damit, dass Laien oder Außenstehende eine künftige, medizinisch kritische Situation oft nicht richtig einschätzen können und dass vorgefertigte Verfügungsformulare diese Fälle in der Regel nur "holzschnittartig" abdeckten. Dem widersprechen erwartungsgemäß die Interessenvertreter der Patienten, die für ein weitestgehendes Selbstbestimmungsrecht der Patienten eintreten und bis auf wenige Ausnahmen erwarten, dass der schriftlich niedergelegte Wille auch befolgt wird.
Grundsätzlich sehen nicht nur die Patientenverbände Klärungsbedarf, wenn es um die Reichweite von Patientenverfügungen geht. Sollen sie nur für Situationen gelten, in denen der Tod unabwendbar ist? Gilt sie nur für Sterbende, oder auch für Menschen mit schwerer Demenz und Patienten im Wachkoma? Das Zentralkomitee der Katholiken vertritt hier zum Beispiel die klare Auffassung, dass Wachkomapatienten schwer behinderte Menschen seien, die auch dann ein Recht auf medizinische Versorgung hätten, wenn ein Wiedererlangen des Bewusstseins auszuschließen ist.