Die Obhutspflichen eines Pflegewohnheims

Erwerbstaetigkeit_3.jpgNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Pflichten, die ein Heim zum Schutz seiner Bewohner beachten muss, auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. April 2005, Aktenzeichen: III ZR 399/04) zu entscheiden hatte, ging es um folgendes: In den Jahren 1994 bis 1998 hatte sich eine 89-jährige Pflegeheimbewohnerin bei drei Stürzen jeweils erhebliche Verletzungen zugezogen. Ausweislich eines Pflegegutachtens war die Bewohnerin hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt und ihr Gang war sehr unsicher. Sie war der Pflegestufe III zugeordnet. Im Juni 2001 zog sie sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu, als sie eines Nachts aus dem Bett fiel. Derentwegen musste sie stationär und anschließend ambulant behandelt werden. Für diese Kosten kam zwar vorerst die Krankenversicherung der Bewohnerin auf, verlangte jedoch schließlich den von ihr geleisteten Betrag vom Pflegeheim zurück. Nach Ansicht der Krankenkasse hätten Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, wie z.B. das Installieren von Bettgittern. Außerdem hätte das Heim der Bewohnerin so genannte Hüftschutzhosen anlegen müssen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Das Gericht war jedoch anderer Auffassung. Aufgrund der dem Heim obliegenden Obhutspflichten sei das Heim zwar zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm  anvertrauten Heimbewohner verpflichtet. Diese Pflichten seien allerdings auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien. Das heißt, dass für eine erhöhte Obhutspflicht auch eine erhöhte und vor allem konkrete Gefahrensituation vorliegen müsse. Da in diesem Fall aber eine alltägliche Gefahrensituation vorlag, welche in der Risikosphäre der Bewohnerin lag, lehnte das Gericht die gesteigerte Obhutspflicht des Heimes ab. Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, könne nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr hätte die Krankenkasse als Klägerin beweisen müssen, dass es genügend Anlass gegeben hat, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Die Krankenkasse hätte auch beweisen müssen, dass die Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen von Hüftschutzhosen zu verhindern gewesen wären. Das Gericht lehnte daher eine Haftung des Heimes ab.