Bei einer Adoption müssen Kinder und Erwachsene den Familiennamen der Adoptionseltern als Geburtsnamen annehmen, wenn die Adoptionseltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen die Adoptionseltern keinen gemeinsamen Ehenamen, dann müssen sie vor dem Ausspruch der Annahme den Geburtsnamen des Kindes bzw. des Erwachsenen durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht bestimmen. Die Annahme des Namens der Adoptionseltern als Geburtsname ist durch Gesetz mit einigen Ausnahmefällen zwingend vorgeschrieben. Dies kann lediglich dann anders sein, wenn das zu adoptierende Kind bzw. der zu adoptierende Erwachsene bereits verheiratet ist, sein bisheriger Geburtsname zum Ehenamen der Ehegatten bestimmt worden ist und sich sein Ehegatte der Namensänderung nicht durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht angeschlossen hat. Dann kann der zu Adoptierende den Ehenamen als Geburtsnamen behalten. Eine weitere Möglichkeit, dass der bisherige Ehe- oder Familiennamen zum Teil weitergeführt werden kann, sieht der Gesetzgeber dann vor, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Adoptierten erforderlich ist. Das Vormundschaftsgericht kann dann auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Adoptierten dem neuen Familiennamen des Adoptierten seinen bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen. Der Gesetzgeber wollte nämlich berücksichtigen, dass gerade bei der Adoption Erwachsener der Volljährige ein Interesse daran hat, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. Sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, bei einer Adoption Volljähriger die Voraussetzungen für das Voranstellen bzw. das Einfügen des bisherigen Familiennamens des schon dann erfüllt sind, wenn der Adoptierte unter seinem bisherigen Familiennamen bekannt ist und bleiben will.