Die Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht von denen, die für eine Minderjährigenadoption gelten. Während ein minderjähriges Kind in die Annahme lediglich einzuwilligen braucht, muss die Volljährigenadoption sowohl vom Annehmenden als auch dem Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Es sind also zwei Anträge erforderlich.
In diesen Anträgen müssen die Gründe für die Annahme genau dargelegt werden. Die Annahme ist nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Anzunehmenden dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Beteiligten ein entsprechendes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Volljährigenadoption, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies wird zum Einen dann angenommen, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Liegt dies nicht vor, so muss zumindest begründet werden, weshalb das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist. Inhaltliche Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden eine solche Verbindung einzugehen, die der Bindung entspricht, welche zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind herrscht.
Anzeichen für das Bestehen einer solchen Bindung sind Gemeinsamkeiten, gegenseitige Zuwendungen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand nicht nur in Notfällen. Häufige Kontaktaufnahme allein ist kein ausreichendes Indiz, kann aber zusammen mit anderen Faktoren ebenfalls für ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen. Dass der Elternteil die Adoption vor allem aufgrund eigener Pflegebedürftigkeit anstrebt, ist für sich genommen kein Hinderungsgrund.
Ein rein freundschaftliches Verhältnis, das in erster Linie auf der zwischen zwei Menschen empfundenen Sympathie begründet ist, erfüllt jedoch die Voraussetzungen an ein Eltern-Kind-Verhältnis gerade nicht. Zweifel am Vorliegen einer solchen Bindung werden vor allem dann bestehen, wenn zwischen den Personen ein geringer Altersunterschied (etwa 15 Jahre oder weniger) besteht. In Fällen, in denen sich eine zunächst sexuell motivierte Bindung in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat, ist nach der Rechtsprechung das gleichzeitige Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ausgeschlossen. Eine Adoption wird auch dann nicht möglich sein, wenn sie ausschließlich wirtschaftlich motiviert ist.
Demgegenüber ist es jedoch unschädlich, wenn mit der Volljährigenadoption offensichtlich neben den familiären auch andere Zwecke, etwa steuerrechtlicher Art, verfolgt werden. Diese dürfen aber nicht Hauptbeweggrund für die Annahme sein.
Die Annahme darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn unangemessene erbrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind. Wenn beispielsweise die potentiellen Adoptiveltern einen Familienbetrieb führen und diesen an ihre gemeinsamen Kinder übergeben möchten, so steht die Gefahr im Raum, dass sich das Adoptivkind im Erbfall seinen Erbteil auszahlen lässt und so die Fortführung des Unternehmens gefährdet.