Ein Volljähriger kann gemäß § 1767 Absatz 1 BGB nur dann adoptiert werden, wenn unter anderem zwischen ihm und den Adoptierenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Die Anforderungen, welche an ein solches Verhältnis zu stellen sind, sind bei einer Erwachsenenadoption aber nicht dieselben wie bei der Adoption minderjähriger Kinder.
Vielmehr kann auch eine 81 Jahre alte Dame ihre 50 jährige Nachbarin adoptieren, die sich seit sieben Jahren um sie kümmert. Dass die Nachbarin selbst verheiratet ist und Kinder hat, steht dem nicht entgegen. Auch im natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis gründen Kinder ihre eigenen Familien und sind in ihrer Familie voll eingebunden. Trotzdem können sie sich um ihre Eltern noch kümmern.Es widerspricht auch nicht der Adoption, wenn der Adoptierende bereits 81 und pflegebedürftig ist, während der Adoptierte erst 50 ist und die Pflege übernommen hat. Man kann nämlich nicht fordern, dass zwischen den Bedürfnissen des Adoptierten und denen des Adoptierenden ein Gleichgewicht besteht.Man kann auch nicht von einer engen Freundschaft sprechen und deswegen ein Elter-Kind-Verhältnis verneinen, wenn eine so genannte Beistandsgemeinschaft gegeben ist. Diese Gemeinschaft liegt dann vor, wenn Aufgaben und Pflichten ohne die Zahlung von Geld übernommen werden und dies über Freundschaft hinausgeht.
Vgl. Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss vom 24.07.2002 (Az: 1Z BR 54/02)