Das Vormundschaftsgericht hat die Möglichkeit, den durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten durch einen Betreuer überwachen zu lassen. Diese so genannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung bzw. Kontrollbetreuung darf aber nur dann angeordnet werden, wenn der Betroffene die gebotene Kontrolle nicht selbst durchführen kann und wenn eine Kontrollbetreuung erforderlich ist. Die erste Voraussetzung ist zum Beispiel dann zu bejahen, wenn der Betroffene sein Recht auf Überwachung des Bevollmächtigten wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die zweite Voraussetzung, die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Dieses Bedürfnis kann bejaht werden, wenn Bedenken gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten bestehen, beispielsweise wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten. Das Bedürfnis kann aber auch dann gegeben sein, wenn eine Kontrolle wegen der Schwierigkeiten der vom Bevollmächtigten vorzunehmenden Rechtsgeschäfte geboten ist. Keine besondere Schwierigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn das Vermögen des Betroffenen 80.000 Euro beträgt und fest angelegt ist. Wichtig ist, dass bei der Voraussetzung des Bedürfnisses der Kontrollbetreuung immer die Nähebeziehung zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten eine Rolle spielen muss. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehegatten oder ein Kind ein geringeres Überwachungsbedürfnis besteht. Wenn also beispielsweise ein Kind als Bevollmächtigter eingesetzt wurde, dann sind die Hürden für eine Kontrollbetreuung weitaus höher anzusetzen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. März 2005, Aktenzeichen: 3Z BR 271/04).