Die wirksamen Rechtsgeschäfte trotz Einwilligungsvorbehalt

gesundheit.jpgObwohl ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, kann der Betreute auch ohne die Einwilligung des Betreuers einige Rechtsgeschäfte wirksam tätigen. Der Betreute kann beispielsweise trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm einen so genannten lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Darunter fällt zum Beispiel die Annahme einer Schenkung. Natürlich kann der Betreute auch geringfügige Alltagsgeschäfte wie die Bareinkäufe für Lebensmittel trotz des Einwilligungsvorbehaltes vornehmen. Nicht vornehmen darf er hingegen Ratenkäufe. Der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt kann aber auch, genauso wie der Minderjährige auch rechtswirksam über Taschengeld verfügen, welches der Betreuer ihm zur freien Verfügung oder für bestimmte Zwecke überlassen hat. Auch die neutralen Rechtsgeschäfte sind ohne Einwilligung des Betreuers rechtwirksam. In der Regel handelt es sich bei diesen Rechtsgeschäften unentgeltliche Aufträge, die der Betreute annehmen kann sowie um Botengänge aller Art.