Wenn eine ehrenamtlich tätige Person dazu bereit ist, die Betreuung zu übernehmen, ist dies kein zwingender Grund, den berufsmäßigen Betreuer zu entlassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 23.03.2005, Az: 3Z BR 143/04) hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem für die betroffene, an einer Schädigung des zentralen Nervensystems leidenden Dame ihre Tochter zur vorläufigen Betreuerin bestellt wurde. Nach einer darauf folgenden Anhörung vor dem damals zuständigen Gericht wurde die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen festgestellt und die Tochter als vorläufige Betreuerin entlassen und der Sohn als endgültiger Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt.Da jedoch die Tochter dem Sohn nicht vertraute und es zwischen den Geschwistern immer wieder zu Streitigkeiten kam, beantragte sie eine Berufsbetreuerin.
Das zuständige Gericht kam dem Antrag nach, da seiner Ansicht nach diese Bestellung aufgrund der enormen familiären Spannungen zum Wohl der Betroffenen ist, welche offensichtlich unter den geschwisterlichen Auseinandersetzungen litt.Ca. drei Jahre später beauftragte die Betroffene einen Rechtsanwalt, welcher in ihrem Namen die Entlassung der Berufsbetreuerin und die Bestellung einer ehrenamtlichen Betreuerin, der Rechtsdirektorin der Stadt, beantragte.
Das BayObLG gab diesem Antrag aus folgenden Gründen jedoch nicht statt:
Ein Betreuer ist gemäß § 1908b Absatz 1 Satz 1 BGB nur zu entlassen, wenn er nicht dazu geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen oder, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer gestört ist.
In diesem vorliegenden Fall sah das Gericht aber keinen dieser Gründe als gegeben an.Gemäß § 1908b Absatz 1 Satz 2 BGB kann ein nach § 1987 Absatz 6 BGB bestellter Betreuer (Berufsbetreuer) auch dann zu entlasten, wenn der Betroffene durch eine andere Person, welche kein Berufsbetreuer ist, betreut werden kann. Diese Vorschrift ist aber nicht zwingend, das heißt, dass selbst bei der Möglichkeit der ehrenamtlichen Betreuung immer das Wohl des Betroffenen im Vordergrund stehen muss.Das Gericht sah aber auch bzgl. dieser Vorschrift einen Betreuerwechsel nicht als notwendig an, da dieser Wechsel nicht zum Wohle der Betroffenen ist. Die ehrenamtliche Betreuerin war nämlich eine gute Freundin der Tochter der Betroffenen und daher auch nicht unabhängig. Es wäre daher nicht mit dem Wohl der Betroffenen zu vereinbaren, eine ehrenamtliche Betreuerin zu bestellen, welche eine enge Freundschaft zu einem Teil der verfeindeten Kinder pflegt.Als ehrenamtliche Betreuerin käme laut Gericht nur eine Person in Betracht, die keinerlei persönliche Bindung zu Sohn oder Tochter der Betroffenen hat.