(BGH Beschluss vom 30.03.2010)
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann eine Bank nicht ständig das Vorzeigen des Betreuerausweises im Original verlangen.
Wenn die Bank die Auffassung vertritt, sich dadurch vor Verfügungen eines möglicherweise nicht mehr amtierenden Betreuers zu schützen, kann dem nicht gefolgt werden, da der Betreuerausweis keine Vollmachtsurkunde im Sinne der §§ 172 ff. BGB ist. Bei einer (privaten) Vollmacht könnte die Bank die Anerkennung verweigern, wenn diese nicht im Original vorgelegt wird, § 174 BGB.
Da der Betreuerausweis aber aufgrund gesetzlicher Grundlage vom Gericht erteilt wird, scheidet die Zurückweisung durch Dritte wie bei der Vollmacht aus. Die damit einhergehende Unsicherheit, ob der Betreuer tatsächlich noch Vertretungsmacht hat, wird der Bank bzw. dem übrigen Rechtsverkehr zugemutet.
Nach seiner Entscheidung vom 30.10.2009 stellt der BGH somit nochmals klar, dass der Betreuerausweis keinen Gutglaubensschutz genießt und die Unsicherheit, ob der Betreuer tatsächlich noch Vertretungsmacht hat, dem Erklärungsempfänger zugemutet wird.
Für die Bank hieße das, dass sie, sofern der Betreuer keine Vertretungsmacht mehr hat, zu Unrecht von diesem abgehobenes Geld zurückerstatten muss.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)